Betriebsschließungsversicherer muss nicht zahlen
Gastronom erhält keine Leistungen vom Versicherer wegen Schließung seiner Gaststätte
Ein Gastronom aus Travemünde musste sein Restaurant im Jahr 2020 zwei Monate wegen des Lockdowns schließen. Er unterhält eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung. Die-se deckt grundsätzlich entgangenen Gewinn und fortlaufende Betriebskosten für einen vereinbarten Zeitraum ab. Der Versicherer lehnte Zahlungen ab. Der Gastronom verklagte daraufhin den Versicherer. Sowohl das Landgericht Lübeck als auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht haben entschieden, dass der Versicherer nicht zahlen muss.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2022
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 26.01.2022 die Revision des Gastronomen zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von melde-pflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden.
Krankheiten abschließend aufgezählt
Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in den Versicherungsbedingungen, der nach dem für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ab-schließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt.
Das Urteil zeigt mal wieder, dass es vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen abhängt, was versichert ist. Da die Bedingungen der Versicherer unterschiedlich sind, ist im Einzelfall zu prüfen, ob Leistungen durchgesetzt werden können.