Betrunken auf dem E-Scooter – Gefahr für den Führerschein?
Alkoholisiert mit dem E-Scooter fahren kann Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben
In Großstädten sind sie beliebtes Fortbewegungsmittel – E-Scooter. Doch die Fahrt mit den elektri-schen Rollern kann Auswirkungen auf den Führerschein haben. Das hat jetzt das Oberlandesgericht, kurz OLG, Braunschweig klargestellt.
Was war geschehen?
Der Nutzer eines E-Scooters geriet in eine Polizeikontrolle. Dabei wurde eine Blutalkoholkonzentrati-on von 1,83 Promille festgestellt.
Das Amtsgericht entschied das der Mann damit gegen § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr verstoßen hatte und verhängte eine Geldstrafe sowie ein Fahrverbot.
Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB sah das Gericht jedoch ab. Gemäß § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei Trunkenheit im Verkehr der Regelfall. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Angeklagte „nur“ einen E-Scooter und diesen nur für eine kurze Strecke verwendet habe.
OLG Braunschweig stellt klar
Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Sprungrevision zum OLG ein. Sie vertrat die Ansicht, dass der Gesetzgeber E-Scooter ebenfalls als Kraftfahrzeuge klassifiziert habe und damit kein Unterschied zwischen den beiden bestehe.
Das OLG Braunschweig folgte dann in seinem Urteil von 30.11.2023, Az. 1 ORs 33/23 auch der Argu-mentation der Staatsanwaltschaft und stellte klar, dass auch die Nutzung eines E-Scooters im Betrun-kenen Zustand einen Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB darstelle. Ein Ausnahmefall sei gerade nicht gegeben und der Führerschein sei zu entziehen.
Welche Promille-Grenze gilt bei E-Scootern?
Weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht hatten dabei zu entscheiden, ob bei E-Scootern die Promille-Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von Fahrrädern (1,6 Promille) oder von Kraft-fahrzeugen (1,1 Promille) Anwendung findet, da bei dem Angeklagten deutlich über 1,6 Promille fest-gestellt worden waren.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu bisher nur entschieden, dass bei E-Scootern die über 20 km/h errei-chen können, der Grenzwert von 1,1 Promille gilt, vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2023 – 4 StR 439/22.
Es gilt also wie bei Auto und Fahrrad: Wer getrunken hat, sollte zukünftig auch den E-Scooter lieber stehen lassen.