Der Hundespielplatz nebenan – Muss das sein?
Hunde-Lärm ist zu ertragen
Liebenswerte Fellnase oder doch nur nerviger Kläffer: Für manche gilt der Hund als der beste Freund des Menschen, für andere ist er eine haarige Störquelle auf vier Beinen. Dass die bellenden Vierbeiner immer wieder Anlass für juristische Auseinandersetzungen sind und waren, ist vermutlich kein Wunder.
Anwohnerin klagt gegen Hundespielplatz
Auch das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.07.2023, Az. VG 24 K 149.19, über eine Klage einer Anwohnerin entscheiden müssen, die den Vierbeiner auf einem Hundespielpatz in die Kategorie „nerviger Kläffer“ eingeordnet hat.
Unzumutbare Lärmbelästigung durch Toben und Bellen der Hunde
In Berlin hatte das Bezirksamt Lichtenberg im Fennpfuhlpark vor sechs Jahren einen eingezäunten Hundespielplatz eingerichtet. Die Öffnungszeiten der umzäunten Anlage sind von Montag bis Samstag zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 8:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie 15:00 Uhr und 20:00 Uhr. Die klagende Anwohnerin führte an, dass der Spielplatz außerhalb der Öffnungszeiten genutzt werde und die Lärmbelästigung unzumutbar sei. Das Gebell verursache Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit. An Entspannung oder Schlaf sei in den nutzungsintensivsten Zeiten nicht zu denken. Die Anwohnerin forderte die Schließung des Spielplatzes.
VG Berlin weist Klage ab: Empfinden eines Durchschnittsmenschen
Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin entschied am 9. Juni 2023 gegen die Klägerin. Die Anwohnerin könne die Schließung des Hundespielplatzes nicht beanspruchen, weil die davon ausgehenden Geräusche zumutbar seien. Bei der Zumutbarkeit von Geräuschen komme es nicht auf die individuelle Einstellung eines möglicherweise besonders empfindlichen Menschen an, sondern auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“.
Lärmwerte werden eingehalten
Tagsüber sind in einem Wohngebiet Geräuschimmissionen von 55 dB(A) erlaubt. Zum besseren Verständnis: 60 dB(A) entsprechen der Lautstärke eines Rasenmähers in einer Entfernung von zehn Metern. Eine gesundheitliche Gefährdung wird dabei nicht angenommen. Bei einer Lärmpegelmessung in der Wohnung der Anwohnerin seien die in einem Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber, wenn auch knapp, eingehalten worden. Zudem käme es neben der Lautstärke auch auf die Dauer der Lärmbelästigung an. Der Lärm sei zwar im Laufe des Tages wiederkehrend, aber keineswegs durchgehend. Durch ein regelmäßiges Abschließen des umzäunten Platzes sei zudem gewährleistet, dass der Platz nicht außerhalb der Öffnungszeiten genutzt werde.
Vor dem Aufregen: Durch Lärmmessung Sicherheit gewinnen
Fest steht nach dem Urteil des VG Berlin, dass die eigene, subjektive Wahrnehmung über die Geräuschlautstärke nicht entscheidend ist, sondern der „verständige Durchschnittsmensch“ als Maßstab heranzuziehen ist. Wie erfolgreich ein Verfahren wegen Lärm in der Nachbarschaft letztlich ist, sollte zunächst über Lärmmessungen im Vorhinein überprüft werden. Der nach Lärmmessungen gemittelte Dezibelwert eines Tages oder einer Nacht darf den vorgeschriebenen Richtwert in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen nicht überschreiten. Zulässig sind dabei Lärmspitzen (z.B. von Laubbläsern und Presslufthämmern), die weit über diesem Richtwert liegen können. Derartige Lärmspitzen sind sogar mehrmals am Tag zulässig, solange der gemittelte Dezibelwert unterhalb des Richtwertes bleibt. Wenn der nervige Kläffer mit seinem Gebell die zulässigen Immissionsrichtwerte einhält, sollte die juristische Auseinandersetzung wohl überlegt sein.