Der Scheidungshund
Zwischen Zuweisung von Haushaltsgegenständen und Umgangsregelung
Anlässlich einer Scheidung haben die Ehegatten zahlreiche Regelungen zu treffen: Bei wem werden die Kinder wohnen? Wer darf den Picasso aus dem Wohnzimmer mitnehmen? Wer behält den Hund?
Die Entscheidungsfindung über den Lebensmittelpunkt der Kinder und die Verteilung der Haushaltsgegenstände ist regelmäßig schwierig und emotional. Nicht einfacher und auch nicht weniger emotional ist häufig die Entscheidung über die Frage, wer den Hund behalten darf.
Kein Umgangsrecht
Während der Elternteil, bei dem die Scheidungskinder nicht ihren Lebensmittelpunkt haben, immerhin ein Umgangsrecht hat, gibt es ein Umgangsrecht in Bezug auf den Scheidungshund nicht. Darüber ist sich die Rechtsprechung – jedenfalls mittlerweile – einig. Das Amtsgericht Bad Mergentheim hatte das im Jahre 1996 noch anders gesehen und dem antragstellenden Ehegatten ein Zusammensein mit dem Pudel entsprechend einer Umgangsregelung, „wie sie sonst bei Kindern angewendet wird“, zugebilligt (Beschluss vom 19. Dezember 1996, Az. 1 F 143/95).
Dieser Entscheidung haben seitdem zahlreiche Gerichte widersprochen. Das Oberlandesgericht Bamberg macht in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2003 deutlich: Einem getrenntlebenden Ehegatten steht kein „Umgangsrecht“ mit einem früher von den Ehegatten gemeinsam gehaltenen Hund zu. Ein Hund ist als Haustier Hausratsgegenstand. Ein Umgangsrecht mit Hausratsgegenständen kennt das Gesetz nicht (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2003, Az. 7 UF 103/03).
Zuweisung nach Grundsätzen der Billigkeit
So ist auch die Malteserhündin Babsi nach den Vorschriften über die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben der Ehefrau zugesprochen worden, da dies den Grundsätzen der Billigkeit entsprochen habe (OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. April 2014, Az. 18 UF 62/14). Es seien beide Ehegatten durchaus geeignet gewesen, die Betreuung der Malteserhündin Babsi zu übernehmen. Während der Ehe war die Betreuung und Fürsorge für Babsi von beiden Ehegatten übernommen worden. Obwohl der Ehemann seiner Ehefrau die Hündin nach der Trennung anderthalb Jahre vorenthalten hatte, hatte Babsi in der mündlichen Verhandlung offensichtlich sofort wieder sein bekanntes „Frauchen“ erkannt. Das langandauernde Vorenthalten war für das Gericht als nicht billigenswertes Verhalten letztlich entscheidend für die Zuweisung der Hündin an die Ehefrau nach den Grundsätzen der Billigkeit.
Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Aspekte
Die neuere Rechtsprechung tendiert dazu, tierschutzrechtliche Aspekte in den Vordergrund zu stellen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat 2016 in seiner Entscheidung neben dem Liebhaberinteresse der Ehegatten auch Gesichtspunkte des Tierschutzes berücksichtigt, wie die Versorgung und Betreuung des Hundes und das Zusammenleben mehrerer Hunde in einem Rudel (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2016, Az. 10 UF 1249/16).
Auch das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich 2018 der Entscheidung des OLG Nürnberg angeschlossen und ausgeführt, dass bei der Zuweisung eines Haustieres nicht die ansonsten üblichen Faktoren greifen könnten, wie die Erforderlichkeit des Hausratgegenstandes für die eigene Haushaltsführung. Maßgeblich sei insbesondere der Schutz des Tieres. Für die Zuweisung eines Hundes sei neben tierschutzrechtlichen und tierbezogenen Aspekten auch zu berücksichtigen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt und gepflegt hat, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist und in welcher Umgebung sich der Hund zuletzt aufgehalten hat (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 20. August 2018, Az. 11 WF 141/18).
Der Trennungshund in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Die für die Verteilung von Haushaltsgegenständen geltenden Vorschriften nach Trennung und Scheidung von Eheleuten sind auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht anwendbar. Nach der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind die allgemeinen Regeln der Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft anzuwenden: Können sich die Miteigentümer nicht einigen, wer den gemeinsam gekauften Kühlschrank behalten darf, und ist eine Teilung des Kühlschranks in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch die öffentliche Versteigerung des Kühlschranks und Teilung des Erlöses, (§§ 753, 1233, 1235 BGB).
Dass die Versteigerung des Trennungshundes nicht unbedingt an tierschutzrechtlichen und tierbezogenen Aspekten anknüpft, hat 2003 wohl auch das Amtsgericht Walsrode erkannt und einem Partner den Hund zum Alleineigentum gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung zugewiesen (AG Walsrode, Urteil vom 23. Dezember 2003, Az. 7 C 1028/03).
Wenn schon das Bürgerliche Gesetzbuch nach wie vor kaum einen Unterschied zwischen Gegenständen und Tieren erkennen lässt, berücksichtigt jedenfalls die Rechtsprechung in seinen Entscheidungen mittlerweile tierschutzrechtliche und tierbezogene Aspekte. Der Scheidungshund wird daher inzwischen nicht mehr wie ein einfacher Haushaltsgegenstand zugewiesen. Ein Umgangsrecht mit dem Scheidungshund ermöglichen Gesetz und Rechtsprechung jedoch auch (noch) nicht.