Die neue Grundstücks-GbR
Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Mit diesem Gesetz wird unter anderem ein neues Register, das Gesell-schaftsregister, eingeführt. Das Gesellschaftsregister tritt neben die bereits bestehenden Re-gister, wie bspw. Handelsregister, Vereinsregister oder auch das Transparenzregister, und dient der Eintragung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Diese mussten (und konnten) sich bislang nirgendwo registrieren lassen.
Registrierungszwang für GbRs?
Auch nach dem 01.01.2024 besteht für GbRs grundsätzlich kein Zwang zur Registrierung in dem neuen Gesellschaftsregister. Die Rechtsform der GbR behält auch im Übrigen nach der Gesetzesänderung grundsätzlich ihre bisherige Rechtsstellung.
Eine wichtige faktische Ausnahme besteht allerdings für solche GbRs, für die im Grundbuch Rechte eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Betroffen sind also insbesondere GbRs, die (Mit-)Eigentümer von Grundstücken, Wohnungs- oder Teileigentum bzw. Erbbau-rechten sind. Denn die Eintragung von Rechten für eine GbR im Grundbuch oder die Ände-rung einer solchen Eintragung wird ab dem 01.01.2024 nur noch möglich sein, wenn diese GbR zuvor im neu eingerichteten Gesellschaftsregister registriert wurde.
Für GbRs, die Grundeigentum oder sonstige Rechte an Immobilien besitzen, ergibt sich also ab 2024 im Ergebnis doch ein – mittelbarer – Registrierungszwang.
Wie läuft das Registrierungsverfahren ab?
Die Anmeldung in das Gesellschaftsregister hat durch alle Gesellschafter der GbR zu erfol-gen. Gesellschafter können sich allerdings bei der Anmeldung durch bevollmächtigte Perso-nen vertreten lassen.
Bei der Registrierung angegeben werden müssen Name, Sitz und Anschrift der GbR sowie Namen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter bzw. – bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft als Gesellschafter – Firma, Rechtsform, Sitz und Registernummer einschließlich der Vertretungsbefugnisse der jeweiligen Gesellschafter. Schließlich muss von allen Gesellschaftern versichert werden, dass die Gesellschaft nicht bereits (bspw. als OHG) im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Änderun-gen der einzutragenden Angaben werden dann in Zukunft immer zur Eintragung im Gesell-schaftsregister anzumelden sein. Die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister hat elektronisch in notariell beglaubigter Form – also über einen deutschen Notar – zu erfolgen. Die Kosten der Ersteintragung einer GbR dürften insgesamt zwischen 150,00 und 300,00 € netto, je nach Gesellschafteranzahl, betragen. Nach der Eintragung hat die GbR den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu tragen.
Kein Grund zur Eile?
Theoretisch können Gesellschafter mit der Eintragung ihrer Grundstücks-GbR in das Gesell-schaftsregister warten, bis tatsächlich eine Grundbuchänderung erforderlich wird. Umgekehrt hängt die Erstregistrierung im Gesellschaftsregister aber nicht davon ab, dass eine Grund-buchänderung ansteht, kann also jederzeit ohne Angabe von Gründen beantragt werden.
Mit der Registrierung der Grundstücks-GbR zu warten, „bis es nicht anders geht“, ist aller-dings nicht weise: Erfahrungsgemäß gerät die Notwendigkeit der vorherigen Registrierung im Gesellschaftsregister schnell wieder in Vergessenheit und wenn dann eine Grundbuchände-rung erforderlich wird, muss es häufig schnell gehen. Verzögerungen bei erforderlichen Grundbucheintragungen können empfindliche, unter Umständen katastrophale, Nachteile nach sich ziehen.
Es steht also im wohlverstandenen Interesse aller Gesellschafter einer Grundstücks-GbR, vorbereitet zu sein, und also möglichst frühzeitig für eine Registrierung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister zu sorgen.
Ist bereits absehbar, dass Grundbucheintragungen für die Grundstücks-GbR bereits dem-nächst erforderlich werden könnten, sollten diese Änderungen zudem unbedingt noch in die-sem Jahr angestoßen werden! Übergangsvorschriften erlauben nämlich, solche Änderungen noch nach dem alten Recht bearbeiten zu lassen, selbst wenn sie am 01.01.2024 noch nicht abgeschlossen sein sollten. Denn man darf sich nicht darauf verlassen, gleich in den ersten Werktagen des neuen Jahres die kurzfristige Registrierung einer Grundstücks-GbR errei-chen zu können: Das neue Gesellschaftsregister wird einem massiven Ansturm von Erstre-gistrierungsanträgen ausgesetzt sein. Und die Erfahrung lehrt, dass die Einführung neuer Register nicht immer reibungslos und ohne Verzögerungen von statten geht.
Noch ist zwar Sommer, aber die Zeit, Grundstücks-GbRs auf ihre „Winterfestigkeit“ zu über-prüfen, ist jetzt.