Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag falsch beantwortet
Erhält der Versicherungsnehmer im Schadensfall dennoch Leistungen?
Wenn man eine Personenversicherung, wie zum Beispiel eine Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung abschließen will, stellt der Versicherer eine Reihe von Gesundheitsfragen. Von den Antworten des Versicherungsnehmers hängt es dann ab, ob der Versicherer den Antrag annimmt, nur gegen Zahlung eines Risikozuschlages annimmt oder ablehnt. Der Versicherer überprüft zu diesem Zeitpunkt noch nicht, ob der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat. Wenn der Versicherungsfall aber eintritt und der Versicherungsnehmer z.B. Rentenzahlungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt, tritt der Versicherer in die Prüfung ein, ob der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen richtig beantwortet hat.
Anzeigepflichtverletzung
Wenn der Versicherungsnehmer Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte, nach denen gefragt wurde, wahrheitswidrig verneint, wird der Versicherer Zahlungen verweigern und sich auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung berufen.
Vorsätzliche Falschangaben
Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um überhaupt einen Versicherungsvertrag zu erhalten oder zu günstigeren Beiträgen abzuschließen zu können, kann der Versicherer den Vertrag anfechten. Der Versicherer muss dann nicht leis-ten und darf die gezahlten Beiträge behalten.
Versehentliche Falschangaben
Der Versicherer kann sich auch bei lediglich versehentlichen Falschangaben vom Vertrag lösen. Er kann den Vertrag kündigen. Wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu höheren Beiträgen oder mit einem Risikoaus-schluss abgeschlossen hätte, wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherers entsprechend abgeändert.
Da Falschangaben den Versicherungsschutz gefährden, sollte sich der Versicherungsnehmer für die Beantwortung der Fragen von seiner Krankenversicherung eine Aufstellung über die abgerechneten Behandlungen der abgefragten Zeiträume geben lassen oder die ihn behandelnden Ärzte um einen Auszug aus der Patientenakte bitten.