Grundbuchwäsche nach der Insolvenz?
BGH entscheidet über den Anspruch auf Löschung insolvenzbedingter Zwangsvermerke
Im Internet gibt es ein „Recht auf Vergessen“. Gibt es das auch im Grundbuchrecht? Diese Frage musste der Bundesgerichtshof letztinstanzlich klären.
Worum geht es?
Im Grundbuch werden Eintragungen, die sich geändert haben oder nicht mehr zutreffend sind, „gerötet“, d.h. in der Darstellung unterstrichen und in rot gedruckt bzw. am Bildschirm dargestellt. Der Eigentümer mehrerer Wohnungseigentumseinheiten hatte beantragt, die Wohnungsgrundbücher auf neue Grundbuchblätter umzuschreiben.
In den Grundbüchern waren nämlich mehrere Zwangseintragungen ersichtlich, z.B. ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung und ein Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Eigentümers sowie weitere zwangsweise eingetragene Vermerke. Diese wurden alle nach Erledigung des Verfahrens gelöscht, d.h. mit einem Löschungsvermerk versehen und rot und unterstrichen dargestellt.
Dem Eigentümer war dies wohl nicht Recht und daher hat er beantragt, neue Grundbuchblätter anzulegen, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind. Das Grundbuchamt hat das abgelehnt.
Der BGH stimmt dem zu: Aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergibt sich kein Umschreibungsanspruch, denn Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO sieht zwar ein “Recht auf Vergessenwerden” vor, gilt aber nicht, weil die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Grundbuch zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Aus dem Grundbuchrecht selbst ergibt sich ein solcher Anspruch nur, wenn das Grundbuch unübersichtlich geworden ist.
Auch aus dem Grundgesetzt selbst ergibt sich kein solcher Anspruch, denn Aufwand und Nutzen stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis. Wenn bei jeder gelöschten Zwangseintragung auf Antrag ein neues Grundbuchblatt angelegt und das alte Grundbuchblatt geschlossen werden müsste, würde dies zu großem Aufwand bei den Grundbuchämtern führen. Der Nutzen wäre gering, denn auch in geschlossene Grundbuchblätter kann bei berechtigtem Interesse Einsicht genommen werden.