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Kaskoversicherer zahlt bei Fahrzeugdiebstahl

Wie weist man gegenüber dem Kaskoversicherer die Entwendung des Fahrzeugs nach?

Viele neue Fahrzeuge verfügen heute über ein Keyless-Schließsystem. Das Auto erkennt den Schlüssel bereits, wenn sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befindet und sperrt die Tür auf. Der Motor lässt sich dann per Knopfdruck starten.

Sicherheitslücke Keyless-Schließsystem

Problematisch ist, dass Autodiebe mit Keyless-Schließsystemen ausgestattete Fahrzeuge leichter stehlen können als solche, welche über normale Funkschlüssel verfügen.
Sowohl im Rahmen der Teilkasko- als auch der Vollkaskoversicherung ist die Entwendung des Fahrzeugs versichert.

Beweiserleichterungen

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls und damit die Entwendung des Fahrzeugs zu beweisen. Da eine Entwendung in der Regel heimlich und nicht im Beisein von Zeugen erfolgt, könnte der Versicherungsnehmer eine Entwendung nur selten nachweisen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb zu Gunsten des Versicherungsnehmers Beweiserleichterungen geschaffen.

Äußeres Bild eines Diebstahls

Der Versicherungsnehmer muss zum Nachweis der Entwendung zunächst lediglich Tatsachen zum äußeren Bild eines Diebstahls vortragen. Ausreichend ist grundsätzlich der Nachweis durch den Versicherungsnehmer, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgefunden wurde. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat hingegen bespielsweise mit Urteil vom 1.3.2023 (11 U 161/22) den Nachweis der Entwendung verneint. Das Gericht hat zunächst die vom Versicherungsnehmer benannten Zeugen vernommen. Diese machten jedoch widersprüchliche und unklare Angaben. Auch die informatorische Anhörung des Versicherungsnehmers führte nicht zu einem Diebstahlsnachweis, da der Versicherungsnehmer zum eigentlichen Zeitraum der behaupteten Entwendung keine Angaben machen konnte, sondern lediglich zum Randgeschehen. In solch einem Fall ist die Entwendung somit nicht nachgewiesen.

Vortäuschen einer Entwendung

Wird das äußere Bild bewiesen, muss der Versicherer Tatsachen beweisen, aus denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung folgt. Hierzu zählen falsche Angaben bei der Schadensabwicklung. Gelingt dem Versicherer der Gegenbeweis, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis des Versicherungsfalls erbringen. Dieser Beweis wird im Regelfall nicht gelingen.