Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten
EuGH schützt Rechte der Datenschutzbeauftragten
Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 22.06.22, Az. C 534/20, auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass der deutsche Kündigungsschutz für interne Datenschutzbeauftragte mit Europäischem Recht vereinbar ist.
In dem Ausgangsverfahren war eine Mitarbeiterin in einem Unternehmen zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten berufen. Das Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis wegen Umstrukturierungsmaßnahmen aus betriebsbedingten Gründen. Die Klägerin berief sich darauf, dass die Kündigung schon deshalb unwirksam sei, da sie als Datenschutzbeauftragte nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden könne. Der Sonderkündigungsschutz ergibt sich aus dem § 38 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG. Das Bundesarbeitsgericht hatte Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Sonderkündigungsschutzregelung und legte den Fall dem EuGH zur Klärung vor.
Der EuGH hat entschieden: Eine nationale Regelung, nach der einem beschäftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, ist mit der Datenschutzgrundverordnung, dem Unionsrecht, vereinbar ist. Vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung war klar, dass ein angestellter Datenschutzbeauftragter einen besonderen Kündigungsschutz genießt und ihm nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann. Mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung ist in der neuen Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes weiterhin eine solche Sonderkündigungsschutzregelung enthalten. Danach ist eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung eines internen Datenschutzbeauftragten ausgeschlossen. Die europäische Regelung, die Datenschutzgrundverordnung, sieht lediglich in Art. 38 Abs. 3 DSGVO vor, dass der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden darf. Eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist nicht ausdrücklich durch die Datenschutzgrundverordnung ausgeschlossen.
Die Datenschutzgrundverordnung als europäische Verordnung ist gegenüber nationalem Recht vorrangig anzuwenden. Der EuGH hat entschieden, dass die deutsche Regelung, wonach Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann, die Ziele der Datenschutzgrundverordnung nicht beeinträchtigt. Der Zweck der Datenschutzrundverordnung sei nicht, den Kündigungsschutz insgesamt zu regeln.
Der EuGH hat damit die Positionen des angestellten Datenschutzbeauftragten gestärkt. Durch den nunmehr als europarechtskonform bewerteten Sonderkündigungsschutz wird die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gefördert. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie aus betriebsbedingten Gründen dem Datenschutzbeauftragten regelmäßig nicht kündigen können. Aus Arbeitgebersicht könnte es sich daher empfehlen, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der kein Arbeitnehmer des Unternehmens ist und für den somit das Sonderkündigungsschutzrecht nicht greift.