Mietvertrag nach Trennung der Eheleute
Verpflichtung zur Zustimmung zur Kündigung
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat darüber entschieden, wann der in der Wohnung verbliebene Ehegatte nach der Trennung verpflichtete ist, bei der Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages mitzuwirken (OLG Oldenburg. Beschl. V. 29.03.2021 – 13 UF 2/21).
Ausgangslage
Ehepaare unterzeichnen den Mietvertrag für eine gemeinsame Wohnung in der Regel zu zweit. Dies führt dazu, dass auch beide durch und aus dem Vertrag mit dem Vermieter berechtigt und verpflichtet sind. Insbesondere für Zahlung des Mietzinses haften die Eheleute als sogenannte Gesamtschuldner. Der Vermieter kann von jedem der Mieter den Mietzins in gesamter Höhe verlangen. Auch für Zahlungsrückstände haftet der Einzelne im Außenverhältnis zum Vermieter für den vollen Betrag.
Die Haftung besteht fort, auch wenn einer der Partner auszieht, die Wohnung also faktisch nicht mehr nutzt.
Der Fall
Im konkreten Fall war der Ehemann aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Ehefrau und die Kinder wohnten dort weiterhin. Es kam zu Mietrückständen, für welche der Ehemann seitens des Vermieters in Anspruch genommen wurde. Der Vermieter stimmte im Übrigen einer Entlassung des Ehemanns aus dem Mietvertrag nicht zu. Der Ehemann nahm die Ehefrau daraufhin auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages in Anspruch. Die Ehefrau stellte sich auf den Standpunkt, hierzu nicht verpflichtet zu sein, solange die Ehe noch nicht geschieden wurde.
Die Entscheidung
Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts. Die Ehefrau sei jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet, daran mitzuwirken, dass der Ehemann aus dem gemeinsamen Mietvertrag entlassen wird. Das Interesse des Ehemannes überwiege. Dies gelte insbesondere dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte selbst nicht in der Lage ist, den anderen von den mietvertraglichen Verpflichtungen freizustellen, also die Miete sowie etwaige Rückstände zu zahlen. Denn jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres sei auch ein wirtschaftlich schwacher Ehegatte verpflichtet, sich den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen Wohnraum zu suchen.
Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht aus Sicht des Senates deshalb keine Rechtfertigung mehr für eine gemeinsame Haftung der Ehegatten.
Handlungsbedarf
Im Rahmen der Trennung und Scheidung sollten grundsätzlich alle gemeinsamen Verträge einmal geprüft werden. Auch wenn die Ehegatten im Innenverhältnis die Kostentragung geregelt haben, bleibt die Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Vertragspartner bestehen. Hier sind bestenfalls schnell klare Verhältnisse zu schaffen. Dies erfolgt entweder durch Kündigung des gesamten Vertrages oder Schuldhaftentlassung eines Mithaftenden.