Unterhalt bei nicht verheirateten Kindeseltern
Der nicht (voll) erwerbstätige betreuende Elternteil hat einen Anspruch auf Unterhalt
Auch zwischen nicht verheirateten Eltern eines Kindes können Unterhaltsansprüche bestehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 1615l eine ausdrückliche Regelung für Unterhaltsansprüche der Mutter oder des Vaters „aus Anlass der Geburt“ vor.
Die gesetzliche Regelung
Diese Vorschrift spricht der Mutter in Absatz 1 einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt zu. Dieser Anspruch wird als „kleiner Anspruch“ bezeichnet. Hiernach sind auch Kosten, die infolge der Schwangerschaft und Entbindung entstehen, zu ersetzen. Solche Kosten sind beispielsweise Kosten für Schwangerschaftsgymnastik, Umstandskleidung, Ärzte, Hebeammen oder den Klinikaufenthalt.
Der „erweiterte“ Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 der Vorschrift ermöglicht einen Unterhaltsanspruch der Mutter, wenn sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft und Geburt verursachten Krankheit außerstande ist, zu arbeiten.
Besonders relevant ist jedoch der Anspruch des betreuenden Elternteils, wenn eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung des (Klein-)Kindes nicht erwartet werden kann, wenn also konkret ein Elternteil die Erwerbstätigkeit aufgibt oder beschränkt, um das gemeinsame Kind zu betreuen. Diese Unterhaltspflicht besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt und kann verlängert werden. Heute noch klassisch betreut die Mutter das Kind und schränkt ihre Erwerbstätigkeit ein. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher auf diese Konstellation, wobei grundsätzlich auch der Kindesvater unterhaltsberechtigt sein kann.
Die Höhe
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts berechnet sich, im Unterschied zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen zwischen getrennt lebenden Ehegatten, allein nach der Lebensstellung der Mutter. Maßgeblich sind die Einkünfte, die die Mutter ohne die Geburt des Kindes hätte. Es kommt darauf an, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie bisher gelebt hat und was sie ohne die Geburt an Einkünften erzielen könnte. Bei dieser sogenannten Bedarfsbemessung wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf eine Vollzeittätigkeit abgestellt.
War die Kindesmutter nicht erwerbstätig, so besteht jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der wiederum in Höhe des notwendigen Selbstbehalts nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien (derzeit 960,00 EUR) pauschaliert werden kann.
Einkünfte der Kindesmutter sind bedarfsdeckend anzurechnen. Hierzu gehören insbesondere Mutterschaftsgeld, Leistungen der Krankenkasse und Lohnfortzahlung. Auch Elterngeld ist bedarfsdeckendes Einkommen, soweit es den Sockelbetrag von 300 EUR übersteigt.
Die Dauer
Aber Achtung: Der Unterhaltsanspruch besteht nicht gänzlich voraussetzungslos und in jedem Fall für die Dauer von drei Jahren.
Die Verpflichtung, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, kann schon vor Beendigung der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes einsetzen. Genügt die Kindesmutter dieser Erwerbsobliegenheit nicht, können auch fiktive Einkünfte bedarfsdeckend anzurechnen sein, sodass der Anspruch im Ergebnis geschmälert wird und vollständig entfällt.
Begrenzt wird der Anspruch außerdem im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Dem Kindesvater muss zum einen der in den Leitlinien festgelegte Selbstbehalt verbleiben, zum anderen sollen der Kindesmutter letztlich nicht mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, als dem Kindesvater (Halbteilungsgrundsatz).
Prüfen lohnt sich
Trennen sich nicht verheiratete Eltern vor oder kurz nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes sollten Unterhaltsansprüche des betreuenden Elternteils stets geprüft werden. Neben dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Kindesunterhalt dürfte meist noch Raum für Unterhaltsansprüche des Elternteils sein, die den nicht oder nur eingeschränkt Erwerbstätigen deutlich entlasten können.