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Wann muss der Berufsunfähigkeitsversicherer weiterzahlen, obwohl der Versicherungsnehmer eine andere Tätigkeit ausübt bzw. ausüben könnte?

Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Im Winter litten viele Erwerbstätige unter Grippe oder Erkältung. Arbeitsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit vorübergehend nicht mehr ausüben kann. Er erhält zunächst 6 Wochen das volle Gehalt vom Arbeitgeber weiter und danach bis zu 72 Wochen Krankengeld von der Krankenkasse.

Berufsunfähigkeit
Wenn eine Erkrankung aber dazu führt, dass der zuletzt ausgeübte Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann, liegt keine Arbeitsunfähigkeit, sondern Berufsunfähigkeit vor. Wer sich privat abgesichert hat, erhält vom Versicherer eine Berufsunfähigkeitsrente.

Abstrakte und konkrete Verweisung
Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten unterschiedliche Klauseln zur Verweisung. Wenn eine abstrakte Verweisung im Vertrag vorgesehen ist, erhält der Versicherungsnehmer dann keine Rente, wenn er zwar seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, aber theoretisch eine andere Tätigkeit, welche seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Einkommen und Wertschätzung gerecht werden und seiner Qualifikation entsprechen.
Bei der konkreten Verweisung führt nur eine tatsächlich ausgeübte neue Tätigkeit der versicherten Person zum Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers. Auch diese Tätigkeit muss der bisherigen sozialen Wertschätzung sowie den Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Wenn dies nicht der Fall ist, erhält die versicherte Person bei einer konkreten Verweisungsklausel weiter Rentenzahlungen.

Konkrete Verweisung bei Profisportler
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 5.12.24 (12 U 34/24) entschieden, dass auch bei einem Profisportler die bisherige Lebensstellung durch die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte – sportliche – Berufstätigkeit geprägt ist und deshalb die Verweisungstätigkeit hinsichtlich Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter dem Niveau dieses zuletzt ausgeübten Berufes liegen darf.
Auch der Umstand, dass Profisportler, die mit sehr hohem Einkommen verbundene Berufstätigkeit typischerweise nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht bis zum Rentenalter ausüben können, ändere hieran nichts.